Reise- und Teilnahmebedingungen

für unsere Ferienfreizeiten

Liebe*r Teilnehmer*in,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem/der Teilnehmenden - nachstehend TN genannt - und dem bei der entsprechenden Freizeit im Prospekt bzw. auf der Webseite genannten Reiseveranstalter - nachstehend „JW“ genannt - zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Ihr ergänzt die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllt diese aus. Bitte lest Euch daher diese Reisebedingungen vor der Buchung sorgfältig durch!

1. Teilnahmeberechtigung, Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des/der TN

1.1. Teilnahmeberechtigt sind Mädchen und Jungen in den bei der Beschreibung des Pauschalangebotes angegebenen Altersgruppen. Menschen mit körperlichen oder seelischen Behinderungen können nur nach Absprache und Bestätigung in Textform durch JW teilnehmen.

1.2. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von JW und der Buchung des/der TN sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von JW für die jeweilige Reise, soweit diese dem/der TN bei der Buchung vorliegen.

b) Reisemittler und Buchungsstellen sind von JW nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von JW zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von JW herausgegeben werden, sind für JW und die Leistungspflicht von JW nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem/der TN zum Inhalt der Leistungspflicht von JW gemacht wurden.

d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von JW vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von JW vor, an das er/sie für die Dauer von 5 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit JW bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der/die TN innerhalb der Bindungsfrist JW die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

e) Die von JW gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

f) Der/die TN haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3. Für die Buchung, die schriftlich, per E-Mail, oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der/die TN JW den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der/die TN 5 Werktage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch JW zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird JW dem/der TN eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem/der TN ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm/ihr in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der/die Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.4. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem/die TN wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von JW erläutert.

b) Soweit der Vertragstext von JW im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der/die TN darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

c) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der/die TN JW den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der/die TN 5 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.

d) Dem/der TN wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

e) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des/der TN auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. JW ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des/der TN anzunehmen oder nicht.

f) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von JW bei dem/der TN zu Stande.

1.5. JW weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2. Bezahlung

2.1. JW und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem/der TN der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 50,- € zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6. genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Leistet der/die TN die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl JW zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des/der TN besteht, so ist JW berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den/die TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4. zu belasten.

3. Preiserhöhung; Preissenkung

3.1. JW behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

3.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern JW den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

3.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 3.1a) kann JW den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann JW von dem/der TN den Erhöhungsbetrag verlangen.
- Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann JW von dem/der TN verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 3.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 3.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für JW verteuert hat

3.4. JW ist verpflichtet, dem/der TN auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 3.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für JW führt. Hat der/die TN mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von JW zu erstatten. JW darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die JW tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. JW hat dem/der TN auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

3.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend bei dem/der TN zulässig.

3.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der/die TN berechtigt, innerhalb einer von JW gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der/die TN nicht innerhalb der von JW gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

4. Rücktritt durch den TN vor Reisebeginn/Stornokosten

4.1. Der/die TN kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber JW unter der unten angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem/der TN wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

4.2. Tritt der/die TN vor Reisebeginn zurück oder tritt er/sie die Reise nicht an, so verliert JW den Anspruch auf den Reise-preis. Stattdessen kann JW eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm/ihr zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von JW unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3. JW hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des er-warteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des/der TN wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%
- vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40%
- vom 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 60%
- vom 7. Tag bis 1. Tag 80%
- ab dem Abreisetag oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.

4.4. Dem/der TN bleibt es in jedem Fall unbenommen, JW nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

4.5. JW behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit JW nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist JW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.6. Ist JW infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

4.7. Das gesetzliche Recht des/der TN gemäß § 651 e BGB von JW durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie JW 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

4.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

5. Umbuchungen

5.1. Ein Anspruch des/der TN nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil JW keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem/der Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des/der TN dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann JW bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt von dem/der TN pro von der Umbuchung betroffene*n Reisende*n erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 4. € 30,- pro betroffene*n Reisende*n.

5.2. Umbuchungswünsche des/der TN, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 4. zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

6.1. JW kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von JW bei dem/der TN muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.

b) JW hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben.

c) JW ist verpflichtet, dem/der Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von JW später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der/die TN auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 4.6. gilt entsprechend.

7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

7.1. JW erwartet, dass der/die TN sich in die Gruppengemeinschaft einfügt und den Weisungen der Betreuer*innen Folge leistet sowie die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektiert. JW kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die TN ungeachtet einer Abmahnung von JW oder dessen örtliche Vertreter*innen nach-haltig stört oder wenn er/sie sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informations-pflichten von JW beruht.

7.2. Eine Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der/die TN gegen die ihm/ihr bekannt gegebenen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere bezüglich Drogen, Alkohol und Nikotinmissbrauch) verstößt.

7.3. JW ist ferner zur fristlosen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:

a) Wenn sich ergibt, dass der/die TN und/oder dessen gesetzliche*r Vertreter*in schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über folgende vertragswesentlichen Umstände machen: Personenstandsangaben (Alter, Staatsangehörigkeit) sowie Gesundheitsverhältnisse des/der TN oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandeln, JW über Änderungen solcher Umstände unverzüglich zu unterrichten.

b) Die Kündigung ist nur zulässig, wenn JW die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren und wenn für das Entstehen der Rücktrittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch JW, insbesondere von Informationspflichten ursächlich oder mit ursächlich geworden sind.

7.4. Kündigt JW, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; JW muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die JW aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des/der Reiseteilnehmer*in bzw. der Erziehungsberechtigten. Bei Minderjährigen gehören dazu unter Umständen auch die Kosten für eine notwendige Begleitperson, einschließlich der Kosten für den Rücktransport der Begleitperson zum Ferienort.

8. Obliegenheiten des TN

8.1. Reiseunterlagen
Der/die TN hat JW oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von JW mitgeteilten Frist erhält.

8.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der/die Reisende Abhilfe verlangen.

b) Soweit JW infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der/die Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen

c) Der/die Reisende ist verpflichtet, seine/ihre Mängelanzeige unverzüglich dem/der Vertreter*in von JW vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein*e Vertreter*in von JW vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an JW unter der mitgeteilten Kontaktstelle von JW zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit eines/einer Vertreters/Vertreterin von JW bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der/die Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

d) Der/die Vertreter*in von JW ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er/sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

8.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der/die TN den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er/sie JW zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von JW verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

8.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der/die Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen von der/die TN unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und JW können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadens-anzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich JW, seinem*r Vertreter*in bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet die/den Reisende*n nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

9. Beschränkung der Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung von JW für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicher-weise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

9.2. JW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den/der TN erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von JW sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

9.3. JW haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des/der TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von JW ursächlich geworden ist.

10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der/die TN gegenüber JW geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

11. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

11.1. JW informiert den/die TN entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist JW verpflichtet, dem/der TN die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. wer-den. Sobald JW weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird es den/die TN informieren.

11.3. Wechselt die dem/der TN als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird JW den/die TN unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von JW oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von JW einzusehen.

12. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstand

12.1. JW weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass JW nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für JW verpflichtend würde, informiert JW die Verbraucher*innen hierüber in geeigneter Form. JW weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

12.2. Für TN, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem/der TN und JW die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche TN können JW ausschließlich an deren Sitz verklagen.

12.3. Für Klagen von JW gegen TN, bzw. Vertragspartner*innen des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von JW vereinbart.
Der Reiseveranstalter ist bei der entsprechenden Freizeit im Prospekt bzw. auf der Webseite genannt.

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